Oberlandesgericht Köln, 1992-09-17, 5 U 65/92

5 U 65/92Obergericht17.09.1992

Regest

Der Versicherungsnehmer kann erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung bestehen (BGH VersR 86, 537, 538). Die "Benzinklausel" ist deswegen nicht anzuwenden, der Versicherer aus der Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig, wenn er eine ausreichende Klarstellung gegenüber dem Versicherungsnehmer versäumt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 65/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-09-17

Aktenzeichen: 5 U 65/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0917.5U65.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: AVB § 6.1, 2.1

Leitsätze

Der Versicherungsnehmer kann erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung bestehen (BGH VersR 86, 537, 538). Die "Benzinklausel" ist deswegen nicht anzuwenden, der Versicherer aus der Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig, wenn er eine ausreichende Klarstellung gegenüber dem Versicherungsnehmer versäumt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. 01. 1992 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 483/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Schadenfalles vom 10. 04. 1991 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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