Oberlandesgericht Köln, 1992-09-18, 19 U 106/91

19 U 106/91Obergericht18.09.1992

Regest

1. Der Unternehmer kann einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber das für die Herstellung des Werkes unerläßliches Vertrauensverhältnis schuldhaft nachhaltig zerstört hat. Ist dies der Fall, bedarf es vor der Kündigung keiner Abmahnung. 2. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann vorliegen, wenn der Auftraggeber Arbeitnehmer des Unternehmers in nicht unerheblichem Umfang zur Schwarzarbeit während der regulären, vom Unternehmer bezahlten, Arbeitszeit herangezogen hat. 3. Wird die vom Auftraggeber veranlaßte Schwarzarbeit nach Feierabend geleistet, so kann darin allenfalls dann ein Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn sie erheblich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 106/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-09-18

Aktenzeichen: 19 U 106/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0918.19U106.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 642, 643, 649

Leitsätze

  1. Der Unternehmer kann einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber das für die Herstellung des Werkes unerläßliches Vertrauensverhältnis schuldhaft nachhaltig zerstört hat. Ist dies der Fall, bedarf es vor der Kündigung keiner Abmahnung.

  2. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann vorliegen, wenn der Auftraggeber Arbeitnehmer des Unternehmers in nicht unerheblichem Umfang zur Schwarzarbeit während der regulären, vom Unternehmer bezahlten, Arbeitszeit herangezogen hat.

  3. Wird die vom Auftraggeber veranlaßte Schwarzarbeit nach Feierabend geleistet, so kann darin allenfalls dann ein Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn sie erheblich ist.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.04.1991 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 161/88 - wie folgt teilweise abgeändert:

Die Klage wird in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 2.563,98 DM abgewiesen.

2.) Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.) Wegen der verbleibenden Klageforderung in Höhe von 15.454,98 DM, wegen der Widerklage und wegen der Kosten des Rechtsstreits bleibt die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

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