7 U 68/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-24, 7 U 68/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-24, 7 U 68/92
7 U 68/92Obergericht24.09.1992
Regest
1. Zur Bindungswirkung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten über die Schadensersatzansprüche von durch NATO-Truppen Geschädigten gem. Art. 11 NATO-TruppenstatutG. 2. Schmerzensgeld von 20.000 DM bei Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter mit sichtbaren Verletzungsfolgen und dauernder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Arms bei einer 49-jährigen Linkshänderin.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 68/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-09-24
Aktenzeichen: 7 U 68/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0924.7U68.92.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Leitsätze
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Zur Bindungswirkung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten über die Schadensersatzansprüche von durch NATO-Truppen Geschädigten gem. Art. 11 NATO-TruppenstatutG.
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Schmerzensgeld von 20.000 DM bei Gelenkkapselriß und Einriß der Rotatorenmanschette der linken Schulter mit sichtbaren Verletzungsfolgen und dauernder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Arms bei einer 49-jährigen Linkshänderin.
Tenor
Auf die Berufung beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Februar 1992 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, für das Königreich Belgien an die Klägerin über die durch die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt K. vom 13. Juli 1990, Akz. ....P., zugebilligten Schadensersatzbeträge hinaus weitere 9.998,58 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.468,58 DM seit dem 13. Juli 1990 sowie 4 % Zinsen aus 1.530,00 DM seit dem 1. August 1990 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für das Königreich Belgien der Klägerin allen weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 3. März 1989 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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