Oberlandesgericht Köln, 1992-09-30, 26 UF 38/92

26 UF 38/92Obergericht30.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 UF 38/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-09-30

Aktenzeichen: 26 UF 38/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0930.26UF38.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Eschweiler vom 12. Februar 1992 - 12 F 132/91 - teilweise abgändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 6. Februar 1991 - 12 F 293/90 Amtsgericht Eschweiler - wird dahingehend abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte Trennungsunterhalt nur noch in folgender Höhe zu zahlen hat:

Für die Zeit vom 01.09.1991 bis zum 31.01.1992 in Höhe von monatlich 128,00 DM,

für die Zeit vom 01.02.1992 bis zum 30.06.1992 in Höhe von monatlich 338,00 DM

und ab 01.07.1992 in Höhe von monatlich 373,00 DM.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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