Oberlandesgericht Köln, 1992-10-08, 7 W 37/92

7 W 37/92Obergericht08.10.1992

Regest

Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn unstreitig eine auf Erfüllung gerichtete Handlung vom Schuldner vorgenommen worden ist und nur noch darüber gestritten wird, ob die Handlung den nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels zu stellenden Anforderungen genügt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 W 37/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-10-08

Aktenzeichen: 7 W 37/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1008.7W37.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 887, 888

Leitsätze

Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn unstreitig eine auf Erfüllung gerichtete Handlung vom Schuldner vorgenommen worden ist und nur noch darüber gestritten wird, ob die Handlung den nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels zu stellenden Anforderungen genügt.

Tenor

Dem Gläubiger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Unter Zurückverweisung der Sache wird dem Landgericht die erneute Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nach Maßgabe der nachstehenden Beschlußgründe übertragen.

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