19 W 39/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-10-28, 19 W 39/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-10-28, 19 W 39/92
19 W 39/92Obergericht28.10.1992
Regest
Im Verfahren nach § 887 ZPO kann der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung nicht gehört werden, wenn nicht einer der in § 775 Nr. 4 und 5 ZPO besonders geregelten Fälle vorliegt. Er muß vielmehr Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 39/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-10-28
Aktenzeichen: 19 W 39/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1028.19W39.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 767, 775, 887
Leitsätze
Im Verfahren nach § 887 ZPO kann der Schuldner mit dem Einwand der Erfüllung nicht gehört werden, wenn nicht einer der in § 775 Nr. 4 und 5 ZPO besonders geregelten Fälle vorliegt. Er muß vielmehr Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juli 1992 - 17 O 207/88 - wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
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