27 U 85/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-10-28, 27 U 85/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-10-28, 27 U 85/92
27 U 85/92Obergericht28.10.1992
Regest
Die Verblockung von Kronen und Brücken im Front- und Seitenzahnbereich erschwert die Mundhygiene. Sie stellt einen Behandlungsfehler des Zahnarztes dar, den der Patient nicht hinzunehmen braucht, wenn diese Gestaltung nicht erforderlich gewesen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 85/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-10-28
Aktenzeichen: 27 U 85/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1028.27U85.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Leitsätze
Die Verblockung von Kronen und Brücken im Front- und Seitenzahnbereich erschwert die Mundhygiene. Sie stellt einen Behandlungsfehler des Zahnarztes dar, den der Patient nicht hinzunehmen braucht, wenn diese Gestaltung nicht erforderlich gewesen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Dezember 1991 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.373,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 36 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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