Oberlandesgericht Köln, 1992-10-29, 5 U 113/91

5 U 113/91Obergericht29.10.1992

Regest

An den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls können im allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; es genügt in aller Regel, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 113/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-10-29

Aktenzeichen: 5 U 113/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1029.5U113.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VHB § 5 Nr. 1 und 1 a 84

Leitsätze

An den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls können im allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; es genügt in aller Regel, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 1991 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 412/89 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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