5 U 19/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-10-29, 5 U 19/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-10-29, 5 U 19/92
5 U 19/92Obergericht29.10.1992
Regest
Dem Versicherer obliegt die Beweislast für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bei dem Brand eines zuvor angeblich entwendeten -vollkaskoversicherten- Kraftfahrzeuges kann dieser Nachweis unter Umständen schon dann als geführt angesehen werden, wenn die Entwendung mit großer Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 19/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-10-29
Aktenzeichen: 5 U 19/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1029.5U19.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VERSICHERUNG; VOLLKASKO; VORTÄUSCHUNG; BEWEISLAST; OLGR 93, 024
Leitsätze
Dem Versicherer obliegt die Beweislast für eine schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles. Bei dem Brand eines zuvor angeblich entwendeten -vollkaskoversicherten- Kraftfahrzeuges kann dieser Nachweis unter Umständen schon dann als geführt angesehen werden, wenn die Entwendung mit großer Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.12.1991 -24 O 537/88- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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