19 U 67/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 19 U 67/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 19 U 67/92
19 U 67/92Obergericht30.10.1992
Regest
Die von einem Sachverständigen den Parteien zur Teilnahme an einem Ortstermin gesetzten Fristen sind keine i. S. des § 356 ZP0, vielmehr ist die Ausschließung des Beweismittels von der Versäumung einer richterlichen Frist abhängig, die gerade zu dem Zweck gesetzt ist, das Beweismittel beizubringen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 67/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-10-30
Aktenzeichen: 19 U 67/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1030.19U67.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Leitsätze
Die von einem Sachverständigen den Parteien zur Teilnahme an einem Ortstermin gesetzten Fristen sind keine i. S. des § 356 ZP0, vielmehr ist die Ausschließung des Beweismittels von der Versäumung einer richterlichen Frist abhängig, die gerade zu dem Zweck gesetzt ist, das Beweismittel beizubringen.
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