Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 19 U 67/92

19 U 67/92Obergericht30.10.1992

Regest

Die von einem Sachverständigen den Parteien zur Teilnahme an einem Ortstermin gesetzten Fristen sind keine i. S. des § 356 ZP0, vielmehr ist die Ausschließung des Beweismittels von der Versäumung einer richterlichen Frist abhängig, die gerade zu dem Zweck gesetzt ist, das Beweismittel beizubringen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 67/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-10-30

Aktenzeichen: 19 U 67/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1030.19U67.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Leitsätze

Die von einem Sachverständigen den Parteien zur Teilnahme an einem Ortstermin gesetzten Fristen sind keine i. S. des § 356 ZP0, vielmehr ist die Ausschließung des Beweismittels von der Versäumung einer richterlichen Frist abhängig, die gerade zu dem Zweck gesetzt ist, das Beweismittel beizubringen.

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