Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 1 W 52/92

1 W 52/92Obergericht30.10.1992

Regest

Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 52/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-10-30

Aktenzeichen: 1 W 52/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1030.1W52.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB § 1934d

Leitsätze

Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.

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