1 W 52/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 1 W 52/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 1 W 52/92
1 W 52/92Obergericht30.10.1992
Regest
Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 W 52/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-10-30
Aktenzeichen: 1 W 52/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1030.1W52.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB § 1934d
Leitsätze
Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.
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