Oberlandesgericht Köln, 1992-11-04, 27 U 61/92

27 U 61/92Obergericht04.11.1992

Regest

Grundsätzlich obliegt im Fall der Leistungskondiktion dem Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bereicherungsschuldner die dem Bereicherungsgläubiger zuzurechnende Leistung ohne dessen Wissen und Wollen veranlaßt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 61/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-04

Aktenzeichen: 27 U 61/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1104.27U61.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 812

Leitsätze

Grundsätzlich obliegt im Fall der Leistungskondiktion dem Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bereicherungsschuldner die dem Bereicherungsgläubiger zuzurechnende Leistung ohne dessen Wissen und Wollen veranlaßt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 349/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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