27 U 61/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-04, 27 U 61/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-04, 27 U 61/92
27 U 61/92Obergericht04.11.1992
Regest
Grundsätzlich obliegt im Fall der Leistungskondiktion dem Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bereicherungsschuldner die dem Bereicherungsgläubiger zuzurechnende Leistung ohne dessen Wissen und Wollen veranlaßt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 61/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-04
Aktenzeichen: 27 U 61/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1104.27U61.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 812
Leitsätze
Grundsätzlich obliegt im Fall der Leistungskondiktion dem Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bereicherungsschuldner die dem Bereicherungsgläubiger zuzurechnende Leistung ohne dessen Wissen und Wollen veranlaßt hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 349/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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