19 U 103/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-06, 19 U 103/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-06, 19 U 103/92
19 U 103/92Obergericht06.11.1992
Regest
Gerät ein Pkw bei Dunkelheit auf der Autobahn infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers bei dem Versuch, einen vorausfahrenden Lkw zu überholen, ins Schleudern und bleibt dann auf dem linken von 2 Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung stehen, so trifft den Fahrer ein Mitverursachungsanteil von 40 %, wenn in den stehenden Pkw ein anderes Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 134 km/h statt zulässiger 100 km/h) hineinfährt, dessen Fahrer mit Abblendlicht nicht auf Sicht gefahren ist. Dessen Verursachungsanteil beträgt 60 %. "Vorausfahrendes Kraftfahrzeug" im Sinne von § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO ist auf der Autobahn nur ein Fahrzeug, das auf demselben Fahrstreifen wie das nachfolgende fährt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 103/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-06
Aktenzeichen: 19 U 103/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1106.19U103.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: AUTOBAHN; MITVERURSACHUNGSANTEIL; ÜBERHÖHTE GESCHWINDIGKEIT; VORAUSFAHRENDES KRAFTFAHRZEUG; STVG §§ 7, 17; STVO §§ 3, 18
Leitsätze
Gerät ein Pkw bei Dunkelheit auf der Autobahn infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers bei dem Versuch, einen vorausfahrenden Lkw zu überholen, ins Schleudern und bleibt dann auf dem linken von 2 Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung stehen, so trifft den Fahrer ein Mitverursachungsanteil von 40 %, wenn in den stehenden Pkw ein anderes Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 134 km/h statt zulässiger 100 km/h) hineinfährt, dessen Fahrer mit Abblendlicht nicht auf Sicht gefahren ist. Dessen Verursachungsanteil beträgt 60 %.
"Vorausfahrendes Kraftfahrzeug" im Sinne von § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO ist auf der Autobahn nur ein Fahrzeug, das auf demselben Fahrstreifen wie das nachfolgende fährt.
Tenor
1.)
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 471/91 - wird zurückgewiesen.
2.)
Auf die Anschlußberufung der Klägerinnen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage ist dem Grunde nach zu 80 % gerechtfertigt mit Ausnahme des von der Klägerin zu 1) geltendgemachten Schmerzensgeldanspruchs, der dem Grunde nach voll gerechtfertigt ist.
Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen.
3.)
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerinnen zu 36 %, die Beklagten zu 64 %.
4.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
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