27 U 83/90•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-11, 27 U 83/90
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-11, 27 U 83/90
27 U 83/90Obergericht11.11.1992
Regest
Die Prüfung, welche Art der Einfriedigung ortsüblich ist, beschränkt sich auf das Gebiet einer Reihenhausanlage, wenn sich das Hausgrundstück eines Reihenhausgrundstückeigentümers trotz Randlage so in die vom Bauträger erstellte Anlage einfügt, daß sich insgesamt der Eindruck einer geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Bebauung ergibt (im Anschluß an BGM VZR 93/91).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 83/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-11
Aktenzeichen: 27 U 83/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1111.27U83.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: NACHBNW § 35 ABS. 1 S. 1
Leitsätze
Die Prüfung, welche Art der Einfriedigung ortsüblich ist, beschränkt sich auf das Gebiet einer Reihenhausanlage, wenn sich das Hausgrundstück eines Reihenhausgrundstückeigentümers trotz Randlage so in die vom Bauträger erstellte Anlage einfügt, daß sich insgesamt der Eindruck einer geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Bebauung ergibt (im Anschluß an BGM VZR 93/91).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. April 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 412/87 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, die entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken G. 45 und G. 47 in K. verlaufende Mauer zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (V ZR 93/91 BGH) tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin.
Die Streithelferin hat die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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