5 U 146/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 146/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 146/92
5 U 146/92Obergericht19.11.1992
Regest
1. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille begründet in der Kaskoversicherung den Vorwurf grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. 2. Eine gezahlte Versicherungsleistung kann der Kaskoversicherer gem. §§ 812 ff. BGB zurückfordern, es sei denn, er hatte positive Kenntnis von der Blutalkoholkonzentration; Kenntnis davon, daß eine Blutuntersuchung beim Versicherungsnehmer durchgeführt wurde, genügt nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 146/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-19
Aktenzeichen: 5 U 146/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U146.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VERSICHERUNG; RÜCKFORDERUNG; UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG; KENNTNIS DER NICHTSCHULD; VVG § 61,; BGB § 814; OLGR 93, 040
Leitsätze
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Eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille begründet in der Kaskoversicherung den Vorwurf grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
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Eine gezahlte Versicherungsleistung kann der Kaskoversicherer gem. §§ 812 ff. BGB zurückfordern, es sei denn, er hatte positive Kenntnis von der Blutalkoholkonzentration; Kenntnis davon, daß eine Blutuntersuchung beim Versicherungsnehmer durchgeführt wurde, genügt nicht.
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