Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 63/92

5 U 63/92Obergericht19.11.1992

Regest

1. Hausratversicherungsschutz besteht für die bisherige Wohnung bis zum endgültigen Abschluß eines Umzuges in eine neue Wohnung, auch wenn der Umzug sich über längere Zeit erstreckt 2. Der Einzug in ein Übergangswohnheim bedeutet für sich genommen noch keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 63/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-19

Aktenzeichen: 5 U 63/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U63.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 27 II, 29 I

Leitsätze

  1. Hausratversicherungsschutz besteht für die bisherige Wohnung bis zum endgültigen Abschluß eines Umzuges in eine neue Wohnung, auch wenn der Umzug sich über längere Zeit erstreckt

  2. Der Einzug in ein Übergangswohnheim bedeutet für sich genommen noch keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.02.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 310/90 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.419,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.09.1990 zu zahlen; in diesem Umfang wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.02.1991 aufgehoben. Im übrigen werden das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten seiner Säumnis trägt der Kläger voll.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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