11 U 125/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-25, 11 U 125/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-25, 11 U 125/92
11 U 125/92Obergericht25.11.1992
Regest
Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen. Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis (hier: Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles) besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens und Anspruchs Voraussetzung. Die bloße Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 125/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-25
Aktenzeichen: 11 U 125/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1125.11U125.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: FESTSTELLUNGSKLAGE; ZULÄSSIGKEIT; SPÄTFOLGEN; OLGR 93, 054
Leitsätze
Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen.
Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis (hier: Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles) besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens und Anspruchs Voraussetzung. Die bloße Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.
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