Oberlandesgericht Köln, 1992-11-25, 11 U 125/92

11 U 125/92Obergericht25.11.1992

Regest

Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen. Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis (hier: Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles) besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens und Anspruchs Voraussetzung. Die bloße Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 125/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-25

Aktenzeichen: 11 U 125/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1125.11U125.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: FESTSTELLUNGSKLAGE; ZULÄSSIGKEIT; SPÄTFOLGEN; OLGR 93, 054

Leitsätze

Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen.

Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis (hier: Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles) besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens und Anspruchs Voraussetzung. Die bloße Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.

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