Oberlandesgericht Köln, 1992-11-25, 11 U 33/92

11 U 33/92Obergericht25.11.1992

Regest

Für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Hofbefestigung aus Verbundpflaster (in Mörtelbett) gilt die für Bauwerke geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 BGB). Auch bei Bejahung eines Verschuldens kann eine Neuherstellung nicht verlangt werden, wenn die Beseitigung eines Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 33/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-25

Aktenzeichen: 11 U 33/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1125.11U33.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 634, 635

Leitsätze

Für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Hofbefestigung aus Verbundpflaster (in Mörtelbett) gilt die für Bauwerke geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 638 Abs. 1 BGB).

Auch bei Bejahung eines Verschuldens kann eine Neuherstellung nicht verlangt werden, wenn die Beseitigung eines Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgericht Aachen - 8 O 1/91 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.588,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Die Kosten der beiden Nebeninterventionen werden den Nebenintervenienten zu jeweils 55 % und dem Kläger zu 45 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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