19 U 82/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-27, 19 U 82/92
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 82/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-27
Aktenzeichen: 19 U 82/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1127.19U82.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.2.1992 (Az.: 28 0 150/91) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.2.1992 (Az.: 28 0 150/91) hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.165,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.4 .1991 sowie weitere 1.429,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.9.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch die zukünftig für das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim, Blatt 0000, Gemarkung R., Flur 01, Flurstück 002, anfallenden Haftpflichtprämien und Grundbesitzabgaben zu erstatten.
Im übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vo]]streckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 750.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Zu erbringende Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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