Oberlandesgericht Köln, 1992-12-02, 13 U 114/92

13 U 114/92Obergericht02.12.1992

Regest

1. Zur Beschwer bei unbeziffertem Klageantrag, wenn das angefochtene Urteil den in der Klagebegründung als untere Grenze mitgeteilten Schmerzensgeldbetrag zwar zuerkennt, aber unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 1/4. 2. Ein dreireihiger Stacheldrahtzaun, dessen oberster Draht 90,5 cm über dem Erdboden gespannt ist, genügt nicht zur ordnungsgemäßen Umzäunung einer Rindviehweide, die in der Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Ob zusätzlich zu einem mind. 110 cm - 120 cm hohen Stacheldrahtzaun noch ein Elektroschutzzaun erforderlich ist, bleibt offen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 114/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-02

Aktenzeichen: 13 U 114/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1202.13U114.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 833; ZPO § 511 A; OLGR 93, 100; VERSR 93, 616; NZV 93, 269

Leitsätze

  1. Zur Beschwer bei unbeziffertem Klageantrag, wenn das angefochtene Urteil den in der Klagebegründung als untere Grenze mitgeteilten Schmerzensgeldbetrag zwar zuerkennt, aber unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 1/4.

  2. Ein dreireihiger Stacheldrahtzaun, dessen oberster Draht 90,5 cm über dem Erdboden gespannt ist, genügt nicht zur ordnungsgemäßen Umzäunung einer Rindviehweide, die in der Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Ob zusätzlich zu einem mind. 110 cm - 120 cm hohen Stacheldrahtzaun noch ein Elektroschutzzaun erforderlich ist, bleibt offen.

Tenor

Die Berufungen gegen das am 14. April 1992 verkündete Urteil der 10. Zivil-kammer des Landgerichts Aachen - 10 O 49/91 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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