Oberlandesgericht Köln, 1992-12-02, 16 U 113/92

16 U 113/92Obergericht02.12.1992

Regest

Das nach seiner Geburt durch die Heirat der Mutter mit dem seine Vaterschaft anerkennenden Mann als ehelich legitimiertes Kind kann seine Abstammung ungeachtet der Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechten. Hat das Amtsgericht demgegenüber die Klage unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB als unzulässig verworfen, rechtfertigt dies in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Fundstelle: OLGR 93, 167

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 113/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-02

Aktenzeichen: 16 U 113/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1202.16U113.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1596 ABS. 2 NR. 2, 1597 ABS. 3,; BGB §§ 1600 I ABS. 1 U. ABS. 2; BGB §§ 1600 K ABS. 3; ZPO § 538 ABS. 1 NR. 2

Leitsätze

Das nach seiner Geburt durch die Heirat der Mutter mit dem seine Vaterschaft anerkennenden Mann als ehelich legitimiertes Kind kann seine Abstammung ungeachtet der Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechten.

Hat das Amtsgericht demgegenüber die Klage unter Hinweis auf die Sperrwirkung des § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB als unzulässig verworfen, rechtfertigt dies in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Fundstelle: OLGR 93, 167

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.07.1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren - 8 C 263/92 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung - auch für das Berufungsverfahren - bleibt einer Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

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