Oberlandesgericht Köln, 1992-12-02, 16 U 58/92

16 U 58/92Obergericht02.12.1992

Regest

Mit der Bezeichnung des Herstellers und Typs eines privat verkauften Gebrauchtwagens im Kaufvertrag ist die Zusicherung einer typengerechten Beschaffenheit des Motors (hier: 6-Zylinder) nur verbunden, wenn die abweichende Ausrüstung (hier: 4-Zylinder) zu einem Erlöschen der für das Serienfahrzeug erteilten Betriebserlaubnis führt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 58/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-02

Aktenzeichen: 16 U 58/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1202.16U58.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: STVZO §§ 463 S. 1, 2 I.V.M. §§ 18, 20,22; OLGR 93, 082; FAMRZ 93, 230

Leitsätze

Mit der Bezeichnung des Herstellers und Typs eines privat verkauften Gebrauchtwagens im Kaufvertrag ist die Zusicherung einer typengerechten Beschaffenheit des Motors (hier: 6-Zylinder) nur verbunden, wenn die abweichende Ausrüstung (hier: 4-Zylinder) zu einem Erlöschen der für das Serienfahrzeug erteilten Betriebserlaubnis führt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. März 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 0 452/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 10.500,00 DM.

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