Oberlandesgericht Köln, 1992-12-03, 1 U 17/91

1 U 17/91Obergericht03.12.1992

Regest

1. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer ihrer Art nach schädlichen Emission und einem eingetretenen Schaden ist von dem Geschädigten, der Ersatzansprüche geltend macht, nach den allgemeinen Regeln zu beweisen. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis können dem Geschädigten allerdings dann nicht zugute kommen, wenn die Emissionen aus einer genehmigten Anlage kommen und die von den Genehmigungsbehörden festgelegten Höchstwerte nicht überschritten haben. 2. Andere Beweiserleichterungen können dem Geschädigten nicht zugebilligt werden. Weder kann der Kausalitätsnachweis als geführt angesehen werden, wenn lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, noch wäre es erlaubt, im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität etwa § 287 ZPO entsprechend anzuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 17/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-03

Aktenzeichen: 1 U 17/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1203.1U17.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 906

Leitsätze

  1. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer ihrer Art nach schädlichen Emission und einem eingetretenen Schaden ist von dem Geschädigten, der Ersatzansprüche geltend macht, nach den allgemeinen Regeln zu beweisen. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis können dem Geschädigten allerdings dann nicht zugute kommen, wenn die Emissionen aus einer genehmigten Anlage kommen und die von den Genehmigungsbehörden festgelegten Höchstwerte nicht überschritten haben.

  2. Andere Beweiserleichterungen können dem Geschädigten nicht zugebilligt werden. Weder kann der Kausalitätsnachweis als geführt angesehen werden, wenn lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, noch wäre es erlaubt, im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität etwa § 287 ZPO entsprechend anzuwenden.

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