Oberlandesgericht Köln, 1992-12-04, 6 U 32/92

6 U 32/92Obergericht04.12.1992

Regest

Bittet ein Endverbraucher auf einer vorgedruckten "Anforderungskarte" um die Übersendung von Prospektmaterial eines Anbieters von Heizsystemen, ohne hierbei die in der Anforderungskarte vorgesehene Zeile "Telefonnummer" auszufüllen, verstößt es gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Anbieter Telefonkontakt zu dem Einsender herstellt. In der Zusendung der "Anforderungskarte" als solcher liegt weder ausdrücklich noch konkludent die Einverständniserklärung mit dieser Art der Akquisition.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 32/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-04

Aktenzeichen: 6 U 32/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1204.6U32.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: TELEFONWERBUNG

Leitsätze

Bittet ein Endverbraucher auf einer vorgedruckten "Anforderungskarte" um die Übersendung von Prospektmaterial eines Anbieters von Heizsystemen, ohne hierbei die in der Anforderungskarte vorgesehene Zeile "Telefonnummer" auszufüllen, verstößt es gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Anbieter Telefonkontakt zu dem Einsender herstellt. In der Zusendung der "Anforderungskarte" als solcher liegt weder ausdrücklich noch konkludent die Einverständniserklärung mit dieser Art der Akquisition.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 1992 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 52/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

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