6 U 58/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-12-04, 6 U 58/92
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 58/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-12-04
Aktenzeichen: 6 U 58/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1204.6U58.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Februar 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 352/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können von allen Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der B. D. ansässigen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
Die Beschwer der Beklagten wird auf 75.000,00 DM festgesetzt.
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