Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 U 92/92

27 U 92/92Obergericht16.12.1992

Regest

Übernimmt jemand gegenüber einem nicht gewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1, 2 RVO ausgeschlossen sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 92/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-16

Aktenzeichen: 27 U 92/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27U92.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 833; RVO §§ 636, 658, 548, 539

Leitsätze

Übernimmt jemand gegenüber einem nicht gewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1, 2 RVO ausgeschlossen sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. März 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 490/91 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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