27 U 92/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 U 92/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 U 92/92
27 U 92/92Obergericht16.12.1992
Regest
Übernimmt jemand gegenüber einem nicht gewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1, 2 RVO ausgeschlossen sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 92/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-12-16
Aktenzeichen: 27 U 92/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27U92.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 833; RVO §§ 636, 658, 548, 539
Leitsätze
Übernimmt jemand gegenüber einem nicht gewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1, 2 RVO ausgeschlossen sein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. März 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 490/91 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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