27 W 55/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 W 55/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 W 55/92
27 W 55/92Obergericht16.12.1992
Regest
Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip). Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 W 55/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-12-16
Aktenzeichen: 27 W 55/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27W55.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 analog
Leitsätze
Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip).
Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragssteller infolge der Zustellung der Klage in dem Rechtsstreit Bankhaus G. gegen H. u. a. - 20 O 138/92 LG Köln - entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.