Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 W 55/92

27 W 55/92Obergericht16.12.1992

Regest

Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip). Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 W 55/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-12-16

Aktenzeichen: 27 W 55/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27W55.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 analog

Leitsätze

Der Kläger hat dem Dritten, der durch irrtümliche Klagezustellung in den Prozeß einbezogen worden ist, die dadurch entstandenen (notwendigen) Kosten zu erstatten, wenn er die Zustellung veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip).

Ohne Rücksicht auf Verschulden ist die Zustellung auch dann veranlaßt, wenn der Vorname des bereiten Empfängers nur teilweise mit demjenigen des Zustellungsadressaten identisch ist (hier: Hans-Jörg statt Hans), sofern im übrigen Zuname und Anschrift übereinstimmen.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragssteller infolge der Zustellung der Klage in dem Rechtsstreit Bankhaus G. gegen H. u. a. - 20 O 138/92 LG Köln - entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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