Oberlandesgericht Köln, 1993-01-04, 16 W 70/92

16 W 70/92Obergericht04.01.1993

Regest

Die vom Schuldner mit Beschwerde erhobene Rüge, in erster Instanz habe das gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen) örtlich unzuständige Gericht entschieden, ist durch § 512 a ZPO nicht ausgeschlossen, wenn er bis dahin an dem Verfahren nicht beteiligt worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 70/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-01-04

Aktenzeichen: 16 W 70/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0104.16W70.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: VOLLSTRECKUNGSVERTRAG; ZPO §§ 512 A ZPO; AVAG 5, 11, 12; OLGR 93, 172

Leitsätze

Die vom Schuldner mit Beschwerde erhobene Rüge, in erster Instanz habe das gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen) örtlich unzuständige Gericht entschieden, ist durch § 512 a ZPO nicht ausgeschlossen, wenn er bis dahin an dem Verfahren nicht beteiligt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 1992 - 3 O 472/92 - aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 25. September 1992 zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge sind von der Antragstellerin zu tragen.

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