16 W 70/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-01-04, 16 W 70/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-01-04, 16 W 70/92
16 W 70/92Obergericht04.01.1993
Regest
Die vom Schuldner mit Beschwerde erhobene Rüge, in erster Instanz habe das gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen) örtlich unzuständige Gericht entschieden, ist durch § 512 a ZPO nicht ausgeschlossen, wenn er bis dahin an dem Verfahren nicht beteiligt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 70/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-01-04
Aktenzeichen: 16 W 70/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0104.16W70.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: VOLLSTRECKUNGSVERTRAG; ZPO §§ 512 A ZPO; AVAG 5, 11, 12; OLGR 93, 172
Leitsätze
Die vom Schuldner mit Beschwerde erhobene Rüge, in erster Instanz habe das gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen) örtlich unzuständige Gericht entschieden, ist durch § 512 a ZPO nicht ausgeschlossen, wenn er bis dahin an dem Verfahren nicht beteiligt worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 1992 - 3 O 472/92 - aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 25. September 1992 zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge sind von der Antragstellerin zu tragen.
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