7 W 55/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-01-07, 7 W 55/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-01-07, 7 W 55/92
7 W 55/92Obergericht07.01.1993
Regest
Haben die Hauptparteien im Wege des Vergleichs Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart, so kann ein Streithelfer eine Kostengrundentscheidung dahin erwirken, daß dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 W 55/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-01-07
Aktenzeichen: 7 W 55/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0107.7W55.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO § 111
Leitsätze
Haben die Hauptparteien im Wege des Vergleichs Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart, so kann ein Streithelfer eine Kostengrundentscheidung dahin erwirken, daß dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.
Tenor
Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis 500,00 DM.
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