11 U 161/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-01-08, 11 U 161/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-01-08, 11 U 161/92
11 U 161/92Obergericht08.01.1993
Regest
Ein schuldrechtlicher Vertrag hat nicht die allgemeine Verpflichtung zum Inhalt, die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche, die Ausübung von irrig angenommenen Gestaltungsrechten oder unrichtige Auslegungen von Rechtsbeziehungen zu unterlassen. Es gehört zur allgemeinen Handlungsfreiheit einer Vertragspartei, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, solange sie damit nicht gegen diejenigen Leistungspflichten verstößt, die sich ansonsten aus dem Rechtsverhältnis ergeben. Sich darüber hinaus mit unzutreffenden Rechtsauffassungen auseinandersetzen zu müssen, ist ein Risiko, das jedem Vertragsverhältnis innewohnt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 161/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-01-08
Aktenzeichen: 11 U 161/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0108.11U161.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 276
Leitsätze
Ein schuldrechtlicher Vertrag hat nicht die allgemeine Verpflichtung zum Inhalt, die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche, die Ausübung von irrig angenommenen Gestaltungsrechten oder unrichtige Auslegungen von Rechtsbeziehungen zu unterlassen. Es gehört zur allgemeinen Handlungsfreiheit einer Vertragspartei, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, solange sie damit nicht gegen diejenigen Leistungspflichten verstößt, die sich ansonsten aus dem Rechtsverhältnis ergeben. Sich darüber hinaus mit unzutreffenden Rechtsauffassungen auseinandersetzen zu müssen, ist ein Risiko, das jedem Vertragsverhältnis innewohnt.
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 7. Mai 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 632/91 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.938,17 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1991 sowie 5 % Zinsen auf 1.539,80 DM für die Zeit vom 7. März bis 12. Dezember 1991, auf 2.903,51 DM vom 1. Juni 1990 bis zum 12. Dezember 1991 und auf 2.567,42 DM vom 1. Juni bis 12. Dezember 1991 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihr in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986 aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung getätigten Milchlieferungen und ihm Einsicht in die Unterlagen über diese Milchlieferungen und deren Abrechnung durch die Molkerei zu gewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 7/20 und die Beklagte zu 13/20, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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