22 U 138/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-01-12, 22 U 138/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-01-12, 22 U 138/92
22 U 138/92Obergericht12.01.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 138/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-01-12
Aktenzeichen: 22 U 138/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0112.22U138.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.04.1992 verkündete Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung eines ange-messenen Schmerzensgeldes sowie einer Schmerzensgeldrente ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von einem Drittel gerechtfertigt.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Ersatz des materiellen Schadens ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des künftigen materiellen Schadens sowie unter Berücksichtigung eines Mitver-schuldensanteils der Klägerin von 1/3 ihren künftigen immateriellen Schaden aus dem Reitunfall vom 07.09.1990 in der Reitanlage Z.weg 61, .... K.-D., zu erset-zen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Drit-te übergeht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 2) vor dem Landgericht trägt die Klägerin. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 4/5 und der Beklagten zu 1) zu 1/5 auferlegt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Ko-sten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen eine Sicherheits-leistung von 5.300,00 DM und die Vollstreckung der Beklagten zu 2) gegen ei-ne Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheits-leistung von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstrec-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
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