Oberlandesgericht Köln, 1993-01-13, 13 U 126/92

13 U 126/92Obergericht13.01.1993

Regest

Eine bei einem PKW-Verkauf formularmäßig geschlossene sog. Haltevereinbarung, mit der der Käufer bei Meidung einer Vertragsstrafe beim Erwerb eines Neufahrzeuges verpflichtet wird, im Falle einer Veräußerung des PKWs in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung dem Händler ein Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht einzuräumen, verstößt gegen § 9 AGBG, wenn als Rückkaufspreis der Neuwagenpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1 % pro gefahrene 1000 km bindend festgelegt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 126/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-01-13

Aktenzeichen: 13 U 126/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0113.13U126.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: AGBG § 9; OLGR 93, 065; NJW-RR 93, 824

Leitsätze

Eine bei einem PKW-Verkauf formularmäßig geschlossene sog. Haltevereinbarung, mit der der Käufer bei Meidung einer Vertragsstrafe beim Erwerb eines Neufahrzeuges verpflichtet wird, im Falle einer Veräußerung des PKWs in den ersten 12 Monaten nach Erstzulassung dem Händler ein Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht einzuräumen, verstößt gegen § 9 AGBG, wenn als Rückkaufspreis der Neuwagenpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 1 % pro gefahrene 1000 km bindend festgelegt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. April 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 97/92 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Revision wird nicht zugelassen.

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