Oberlandesgericht Köln, 1993-01-28, 18 U 151/92

18 U 151/92Obergericht28.01.1993

Regest

1.) Eine Haftung des Spediteurs über die in den ADSp genannten Höchstsätze hinaus setzt eine Schadensverusrsachung u. a. durch groß mangelhafte Organisation voraus, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Die Anforderung an die Substantiierung ist umso höher, je detaillierter der beklagte Spediteur zu den Abläufen vorträgt. 2.) Erteilt der geschädigte Auftraggeber trotz des Schadens auch weiter Speditionsaufträge im erheblichem Umfange, kann die Behauptung eines groben Organisationsmangels widersprüchlich und damit rechtsmißbräuchlich sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 151/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-01-28

Aktenzeichen: 18 U 151/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0128.18U151.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 242; ADSPI §§ 51 A, B, 54 A, 54 B,; ZPO § 286

Leitsätze

1.) Eine Haftung des Spediteurs über die in den ADSp genannten Höchstsätze hinaus setzt eine Schadensverusrsachung u. a. durch groß mangelhafte Organisation voraus, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Die Anforderung an die Substantiierung ist umso höher, je detaillierter der beklagte Spediteur zu den Abläufen vorträgt. 2.) Erteilt der geschädigte Auftraggeber trotz des Schadens auch weiter Speditionsaufträge im erheblichem Umfange, kann die Behauptung eines groben Organisationsmangels widersprüchlich und damit rechtsmißbräuchlich sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 224/91 - wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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