Oberlandesgericht Köln, 1993-02-10, 27 U 188/92

27 U 188/92Obergericht10.02.1993

Regest

Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patienten auf Überschreitung des ein- bis dreieinhalbfachen Gebührensatzes kann nach § 2 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987) wirksam nur schriftlich vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen werden, wobei das Schriftstück den Hinweis enthalten muß, daß eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Die Rückforderung einer nur mündlich vereinbarten höheren Vergütung ist nicht ausgeschlossen. § 3 abs. 1 BRAGO ist nicht analog anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 188/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-02-10

Aktenzeichen: 27 U 188/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0210.27U188.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: GOZ § 2 ABS. 2; BRAGO § 3 ABS. 1

Leitsätze

Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patienten auf Überschreitung des ein- bis dreieinhalbfachen Gebührensatzes kann nach § 2 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987) wirksam nur schriftlich vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen werden, wobei das Schriftstück den Hinweis enthalten muß, daß eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Die Rückforderung einer nur mündlich vereinbarten höheren Vergütung ist nicht ausgeschlossen. § 3 abs. 1 BRAGO ist nicht analog anwendbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 479/90 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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