27 U 188/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-02-10, 27 U 188/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-02-10, 27 U 188/92
27 U 188/92Obergericht10.02.1993
Regest
Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patienten auf Überschreitung des ein- bis dreieinhalbfachen Gebührensatzes kann nach § 2 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987) wirksam nur schriftlich vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen werden, wobei das Schriftstück den Hinweis enthalten muß, daß eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Die Rückforderung einer nur mündlich vereinbarten höheren Vergütung ist nicht ausgeschlossen. § 3 abs. 1 BRAGO ist nicht analog anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 188/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-02-10
Aktenzeichen: 27 U 188/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0210.27U188.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: GOZ § 2 ABS. 2; BRAGO § 3 ABS. 1
Leitsätze
Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patienten auf Überschreitung des ein- bis dreieinhalbfachen Gebührensatzes kann nach § 2 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987) wirksam nur schriftlich vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen werden, wobei das Schriftstück den Hinweis enthalten muß, daß eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Die Rückforderung einer nur mündlich vereinbarten höheren Vergütung ist nicht ausgeschlossen. § 3 abs. 1 BRAGO ist nicht analog anwendbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 479/90 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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