19 U 166/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-02-12, 19 U 166/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-02-12, 19 U 166/92
19 U 166/92Obergericht12.02.1993
Regest
1. Mietwagenkosten, die einem Geschädigten während der Reparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeugs entstehen, hat der Schädiger gem. § 249 S. 2 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen zu ersetzen (Anschluß an BGH NJW 1985, 793). 2. Der Geschädigte hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, daß sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 S. 2 BGB) halten. § 254 BGB ist nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages anzuwenden. 3. Vor dem Vertragsschluß mit dem Mietwagenunternehmer muß sich der Geschädigte nach der Möglichkeit eines Sondertarifs erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einholen. Erst auf dieser Grundlage kann er beurteilen, ob das von ihm ausgesuchte Mietwagenunternehmen außerhalb des Üblichen liegende Tarife hat (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793, 794). 4.Empfehlungen des HUK-Verbandes binden den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 166/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-02-12
Aktenzeichen: 19 U 166/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0212.19U166.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249 S. 2, 251 ABS. 2, 254 ABS. 2
Leitsätze
- Mietwagenkosten, die einem Geschädigten während der Reparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeugs entstehen, hat der Schädiger gem. § 249 S. 2 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen zu ersetzen (Anschluß an BGH NJW 1985, 793).
- Der Geschädigte hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, daß sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 S. 2 BGB) halten. § 254 BGB ist nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages anzuwenden.
- Vor dem Vertragsschluß mit dem Mietwagenunternehmer muß sich der Geschädigte nach der Möglichkeit eines Sondertarifs erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einholen. Erst auf dieser Grundlage kann er beurteilen, ob das von ihm ausgesuchte Mietwagenunternehmen außerhalb des Üblichen liegende Tarife hat (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793, 794). 4.Empfehlungen des HUK-Verbandes binden den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1992 verkündete Urteil der 28. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 16/92 - wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.