27 U 125/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-02-17, 27 U 125/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-02-17, 27 U 125/92
27 U 125/92Obergericht17.02.1993
Regest
1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird. 2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 125/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-02-17
Aktenzeichen: 27 U 125/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0217.27U125.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: SÄUGLINGSTOD; BGB §§ 823, 831, 841 31; URSÄCHLICHKEIT; ARZTHAFTUNG
Leitsätze
1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird.
2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.
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