Oberlandesgericht Köln, 1993-02-17, 27 U 125/92

27 U 125/92Obergericht17.02.1993

Regest

1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird. 2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 125/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-02-17

Aktenzeichen: 27 U 125/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0217.27U125.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: SÄUGLINGSTOD; BGB §§ 823, 831, 841 31; URSÄCHLICHKEIT; ARZTHAFTUNG

Leitsätze

1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird.

2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.

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