Oberlandesgericht Köln, 1993-03-03, 26 U 41/92

26 U 41/92Obergericht03.03.1993

Regest

1. Die Verschiebung des vertraglich vorgesehenen Rückreisetermins um einen Tag kann auch bei einer mehrwöchigen Asienreise einen Reisemangel darstellen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Reiseteilnehmer alsbald nach dem geplanten Ende der Reise seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen muß. 2. Ein Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters wegen höherer Gewalt kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Auswirkungen eines als höhere Gewalt angesehenen Ereignisses (hier: Beschlagnahme der für den Rückflug vorgesehenen Maschine durch die indische Regierung) auf die Reise durch Bemühungen des Reiseveranstalters abgewendet werden können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 U 41/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-03-03

Aktenzeichen: 26 U 41/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0303.26U41.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 651 C III, 651 F II

Leitsätze

  1. Die Verschiebung des vertraglich vorgesehenen Rückreisetermins um einen Tag kann auch bei einer mehrwöchigen Asienreise einen Reisemangel darstellen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Reiseteilnehmer alsbald nach dem geplanten Ende der Reise seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen muß.

  2. Ein Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters wegen höherer Gewalt kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Auswirkungen eines als höhere Gewalt angesehenen Ereignisses (hier: Beschlagnahme der für den Rückflug vorgesehenen Maschine durch die indische Regierung) auf die Reise durch Bemühungen des Reiseveranstalters abgewendet werden können.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 1992 - 13 O 142/92 - wer-den mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte an den Kläger zu 4) ledig-lich einen Betrag von 1.081,53 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen hat. Im übrigen verbleibt es bei den durch die angefochtene Entscheidung ausgeurteilten Beträgen.

Die Kosten beider Rechtszüge sind von den Parteien nach Maßgabe der Kosten-verteilung des angefochtenen Urteils zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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