16 Wx 57/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-15, 16 Wx 57/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-15, 16 Wx 57/93
16 Wx 57/93Obergericht15.03.1993
Regest
1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen 2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß. 3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will. 4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 57/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-03-15
Aktenzeichen: 16 Wx 57/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: GG § 6; PSTG §§ 3, 45 ABS. 1, 49 ABS. 1; Gewaltenteilung; Transsexuellengesetz; OLGR 93, 109
Leitsätze
-
Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen
-
Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß.
-
Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will.
-
Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.