Oberlandesgericht Köln, 1993-03-17, 13 U 215/92

13 U 215/92Obergericht17.03.1993

Regest

Beim Pferdekauf oder -tausch können Angaben eines Vertragspartners über Alter und Abstammung des zu erwerbenden Pferdes Eigenschaftszusicherungen darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 215/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-03-17

Aktenzeichen: 13 U 215/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0317.13U215.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 492

Leitsätze

Beim Pferdekauf oder -tausch können Angaben eines Vertragspartners über Alter und Abstammung des zu erwerbenden Pferdes Eigenschaftszusicherungen darstellen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen - das am 16. September 1992 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 221/91 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Zah-lungsantrags zu Ziffer 2 wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 3.548,60 DM nebst 4 % Zin-sen aus 1.420,00 DM seit dem 15.05.1991, aus weiteren 880,60 DM seit 28.06.1991 und aus weiteren 1.248,00 DM seit dem 26.02.1991 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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