Oberlandesgericht Köln, 1993-03-17, 6 W 5/93

6 W 5/93Obergericht17.03.1993

Regest

1. Die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuches als unzulässig wegen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers ist verfahrensfehlerhaft, wenn das erkennende Gericht nicht alle wesentlichen Erkenntnisquellen genutzt und insbesondere von einer - vom Antragsteller ausdrücklich akzeptierten - Begutachtung abgesehen hat. 2. Erkenntnisse, die in einem mehrere Jahre zurückliegenden Strafverfahren gewonnen worden sind und dort zur Bejahung der Schuldunfähigkeit geführt haben, können in einem Zivilverfahren bei der Beurteilung der Prozeß- bzw. Geschäftsfähigkeit nicht ohne weiteres verwertet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 5/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-03-17

Aktenzeichen: 6 W 5/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0317.6W5.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 56, 114, 127

Leitsätze

  1. Die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuches als unzulässig wegen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers ist verfahrensfehlerhaft, wenn das erkennende Gericht nicht alle wesentlichen Erkenntnisquellen genutzt und insbesondere von einer - vom Antragsteller ausdrücklich akzeptierten - Begutachtung abgesehen hat.

  2. Erkenntnisse, die in einem mehrere Jahre zurückliegenden Strafverfahren gewonnen worden sind und dort zur Bejahung der Schuldunfähigkeit geführt haben, können in einem Zivilverfahren bei der Beurteilung der Prozeß- bzw. Geschäftsfähigkeit nicht ohne weiteres verwertet werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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