2 Ws 115-116/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-19, 2 Ws 115-116/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-19, 2 Ws 115-116/93
2 Ws 115-116/93Obergericht19.03.1993
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 115-116/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-03-19
Aktenzeichen: 2 Ws 115-116/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0319.2WS115.116.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln (103 StVK 831/90) vom 19. September 1990 in Verbindung mit dem Beschluß derselben Strafvollstreckungskammer (103 StVK 670/91) vom 3. September 1991 sowie die durch Urteil des Amtsgerichts Köln (522 Ds 183/91) vom 27. Juni 1991 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
a) Die Bewährungszeit aus dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln (103 StVK 831/90) vom 18. September 1990 in Verbindung mit dem Beschluß derselben Strafvollstreckungskammer (103 StVK 670/91) vom 3. September 1991 wird um 1 Jahr auf nunmehr 6 Jahre verlängert.
b) Die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln (522 Ds 183/91) vom 27. Juni 1991 in Verbindung mit dem Bewährungsbeschluß vom selben Tage wird um 1 Jahr auf 5 Jahre verlängert.
c) Im übrigen verbleibt es bei den Auflagen und Weisungen aus den Bewährungsbeschlüssen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 19. September 1990 und des Amtsgerichts Köln vom 27. Juni 1991.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.