Oberlandesgericht Köln, 1993-03-19, 6 W 10/93

6 W 10/93Obergericht19.03.1993

Regest

Der innere Zweckzusammenhang (das Abhängigkeitsverhältnis) zwischen Haupt- und Nebengeschäft, das Voraussetzung für die Bejahung einer Zugabe ist, liegt dann nicht vor, wenn beim Abholen eines zur Entwicklung hereingegebenen Films und der hiervon gefertigten Abzüge dem Auftraggeber (unerwartet) unentgeltlich zusätzlich ein "Mini Album Soft" für 24 Fotos mitgeliefert wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 10/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-03-19

Aktenzeichen: 6 W 10/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0319.6W10.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN

Leitsätze

Der innere Zweckzusammenhang (das Abhängigkeitsverhältnis) zwischen Haupt- und Nebengeschäft, das Voraussetzung für die Bejahung einer Zugabe ist, liegt dann nicht vor, wenn beim Abholen eines zur Entwicklung hereingegebenen Films und der hiervon gefertigten Abzüge dem Auftraggeber (unerwartet) unentgeltlich zusätzlich ein "Mini Album Soft" für 24 Fotos mitgeliefert wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 3. Februar 1993 gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14. Januar 1993 - 81 O 180/92 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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