Oberlandesgericht Köln, 1993-03-24, 2 U 160/92

2 U 160/92Obergericht24.03.1993

Regest

Bei Grundstückskaufverträgen muß sich der Vertragspartner, der die Vertragsverhandlungen vor dem notariellen Vertragsschluß durch einen Verhandlungsbevollmächtigten führen läßt, ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier: fehlerhafte Abwasserinstallation) durch diesen zurechnen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 160/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-03-24

Aktenzeichen: 2 U 160/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0324.2U160.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 166, 313

Leitsätze

Bei Grundstückskaufverträgen muß sich der Vertragspartner, der die Vertragsverhandlungen vor dem notariellen Vertragsschluß durch einen Verhandlungsbevollmächtigten führen läßt, ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier: fehlerhafte Abwasserinstallation) durch diesen zurechnen lassen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. August 1992 (8 O 7/92) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Urteilsbeschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.

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