6 U 183/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-26, 6 U 183/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-26, 6 U 183/92
6 U 183/92Obergericht26.03.1993
Regest
1. Die Auskunftspflicht nach § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG ist verschuldensunabhängig; demgegenüber setzt eine Verurteilung zur Rechnungslegung gem. § 97 Abs. 1 ZPO UrhG eine schuldhafte Verletzung von Urheberrechten voraus. 2. Exportiert ein ausländischer (hier: italienischer) Hersteller und Anbieter hinterbeinlose Stahlrohrstühle nach Deutschland, muß von ihm verlangt werden, daß er sich vor dem Vertrieb über die einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit solch einem Vertrieb in Deutschland, insbesondere über etwaige Schutzrechte Dritter, unterrichtet, Unterläßt er dies, kann ihm der Vorwurf einer jedenfalls fahrlässigen Verletzung seiner Erkundigungspflicht nicht erspart werden. Es genügt nicht, wenn das exportierende Unternehmen sich auf Umstände beruft, die es aus seiner Sicht rechtfertigen, von einem rechtlich unbedenklichen Vertrieb in Deutschland auszugehen. Insbesondere kann es nicht davon ausgehen, daß dann, wenn für die von ihm vertriebenen Produkte im Exportland (hier: Italien) Urheberrechtschutz nicht gewährt wird (gewährt worden ist), ein solcher auch im Importland nicht in Betracht kommt. Das gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 30, 36 EWGV. 3. Den Hersteller eines Produktes trifft im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter eine eigene Erkundigungspflicht; es entlastet ihn nicht, wenn er auf die Rechtmäßigkeit des Handelns seines Abnehmers vertraut.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 183/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-03-26
Aktenzeichen: 6 U 183/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0326.6U183.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: URHG §§ 101 A ABS. 1, 97
Leitsätze
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Die Auskunftspflicht nach § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG ist verschuldensunabhängig; demgegenüber setzt eine Verurteilung zur Rechnungslegung gem. § 97 Abs. 1 ZPO UrhG eine schuldhafte Verletzung von Urheberrechten voraus.
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Exportiert ein ausländischer (hier: italienischer) Hersteller und Anbieter hinterbeinlose Stahlrohrstühle nach Deutschland, muß von ihm verlangt werden, daß er sich vor dem Vertrieb über die einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit solch einem Vertrieb in Deutschland, insbesondere über etwaige Schutzrechte Dritter, unterrichtet, Unterläßt er dies, kann ihm der Vorwurf einer jedenfalls fahrlässigen Verletzung seiner Erkundigungspflicht nicht erspart werden. Es genügt nicht, wenn das exportierende Unternehmen sich auf Umstände beruft, die es aus seiner Sicht rechtfertigen, von einem rechtlich unbedenklichen Vertrieb in Deutschland auszugehen. Insbesondere kann es nicht davon ausgehen, daß dann, wenn für die von ihm vertriebenen Produkte im Exportland (hier: Italien) Urheberrechtschutz nicht gewährt wird (gewährt worden ist), ein solcher auch im Importland nicht in Betracht kommt. Das gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 30, 36 EWGV.
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Den Hersteller eines Produktes trifft im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter eine eigene Erkundigungspflicht; es entlastet ihn nicht, wenn er auf die Rechtmäßigkeit des Handelns seines Abnehmers vertraut.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 424/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: jeweils nicht über 60.000,-- DM.
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