Oberlandesgericht Köln, 1993-03-31, 17 W 47/93

17 W 47/93Obergericht31.03.1993

Regest

Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 W 47/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-03-31

Aktenzeichen: 17 W 47/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0331.17W47.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: GKG § 20 I; ZPO § 3; BRAGO §§ 57, 59; GEGENSTANDSWERT; VOLLZIEHUNG; ARREST; E.V.

Leitsätze

Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme.

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