17 W 47/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-03-31, 17 W 47/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-03-31, 17 W 47/93
17 W 47/93Obergericht31.03.1993
Regest
Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 47/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-03-31
Aktenzeichen: 17 W 47/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0331.17W47.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: GKG § 20 I; ZPO § 3; BRAGO §§ 57, 59; GEGENSTANDSWERT; VOLLZIEHUNG; ARREST; E.V.
Leitsätze
Die in §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO für die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung zur Bemessung des Gegenstandswertes getroffenen Regelungen finden auch für deren Vollziehung Anwendung. Der Wert für die Vollziehung kann nicht höher sein als derjenige der Anordnung der einstweiligen Sicherungsmaßnahme.
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