Oberlandesgericht Köln, 1993-03-31, 26 U 54/92

26 U 54/92Obergericht31.03.1993

Regest

1. Übernimmt jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. 2. An die endgültige Entscheidung der Berufsgenossenschaft, daß es sich bei dem Schadensereignis nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO handelt, sind die Zivilgerichte grundsätzlich gebunden. 3. Zur Frage, ob die Bindungswirkung bei der Möglichkeit abweichender Tatsachenfeststellungen entfallen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 U 54/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-03-31

Aktenzeichen: 26 U 54/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0331.26U54.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 833, 847, 254; RVO §§ 539 II, 548, 636, 638, 658 II

Leitsätze

  1. Übernimmt jemand aus Gefälligkeit die Aufgabe, während der Urlaubsabwesenheit eines Pferdehalters dessen Reitpferd durch Führen am Führstrick zu bewegen und wird er hierbei durch das Pferd verletzt, so kann ihm der Pferdehalter nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein.

  2. An die endgültige Entscheidung der Berufsgenossenschaft, daß es sich bei dem Schadensereignis nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 548, 636 RVO handelt, sind die Zivilgerichte grundsätzlich gebunden.

  3. Zur Frage, ob die Bindungswirkung bei der Möglichkeit abweichender Tatsachenfeststellungen entfallen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 1992 - 13 O 381/91 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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