Oberlandesgericht Köln, 1995-01-13, 16 Wx 7/95

16 Wx 7/95Obergericht13.01.1995

Regest

Die die Anordnung von Abschiebehaft rechtfertigende Annahme, ein Ausländer wolle sich der Abschiebung (z.B. durch Untertauchen) entziehen, muß sich auf konkrete Umstände stützen. Die bisherige beharrliche Weigerung des Ausländers, trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 7/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-01-13

Aktenzeichen: 16 Wx 7/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0113.16WX7.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 57 ABS. 2 NR. 5 AUSLG

Leitsätze

Die die Anordnung von Abschiebehaft rechtfertigende Annahme, ein Ausländer wolle sich der Abschiebung (z.B. durch Untertauchen) entziehen, muß sich auf konkrete Umstände stützen. Die bisherige beharrliche Weigerung des Ausländers, trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche.

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 6. Januar 1995 werden der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 1994 - 4 T 706/94 - und der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 21. Oktober 1994 - 50 XIV 2017/B - aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft wird zurückgewiesen. Dem Beteiligten zu 2) werden die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren und Rechtsbe-schwerdeverfahren auferlegt.

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