Oberlandesgericht Köln, 1995-01-13, 16 WX 7/95

16 WX 7/95Obergericht13.01.1995

Regest

Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft gegen Ausländer. Die die Anordnung von Abschiebehaft rechtfertigende Annahme, ein Ausländer wolle sich der Abschiebung (z.B. durch Untertauchen) entziehen, muß sich auf konkrete Umstände stützen. Die bisherige beharrliche Weigerung des Ausländers, trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 7/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-01-13

Aktenzeichen: 16 WX 7/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0113.16WX7.95.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 57 ABS. 2 NR. 5 AUSLG

Leitsätze

Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft gegen Ausländer.

Die die Anordnung von Abschiebehaft rechtfertigende Annahme, ein Ausländer wolle sich der Abschiebung (z.B. durch Untertauchen) entziehen, muß sich auf konkrete Umstände stützen. Die bisherige beharrliche Weigerung des Ausländers, trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche.

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