11 U 173/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-18, 11 U 173/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-18, 11 U 173/94
11 U 173/94Obergericht18.01.1995
Regest
Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten Nach § 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier Mietwagenkosten) zu ersetzen. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden Ersatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte. Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise vor einigen Mietwagenunternehmen vergleicht
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 173/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-01-18
Aktenzeichen: 11 U 173/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0118.11U173.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 249
Leitsätze
Nachweis der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten
Nach § 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten (hier Mietwagenkosten) zu ersetzen. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden Ersatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte. Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, daß er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise vor einigen Mietwagenunternehmen vergleicht
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