11 U 179/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-18, 11 U 179/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-18, 11 U 179/94
11 U 179/94Obergericht18.01.1995
Regest
Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers setzen nicht erst bei dem Führen des Fahrzeugs ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt. Ein Fahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage ist. Ein Fahrer, der sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können, verstößt gegen die ihm nach § 276 Abs. 1 BGB obliegenden Sorgfaltspflichten. Dazu genügt es, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle erkennen kann, die Anlaß zu Zweifeln daran geben, ob er den Anforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 179/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-01-18
Aktenzeichen: 11 U 179/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0118.11U179.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 276; STGB § 223; BVG § 81a
Leitsätze
Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit
Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers setzen nicht erst bei dem Führen des Fahrzeugs ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt. Ein Fahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage ist. Ein Fahrer, der sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können, verstößt gegen die ihm nach § 276 Abs. 1 BGB obliegenden Sorgfaltspflichten. Dazu genügt es, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle erkennen kann, die Anlaß zu Zweifeln daran geben, ob er den Anforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist.
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